Vereinssatzung MINAUDA

(gemeinnütziger Verein)

§ 1 – MINAUDA

  1. Der Verein führt den Namen MINAUDA.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Sitz des Vereins ist München.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO, in der jeweils gültigen Fassung).
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er widmet sich insbesondere der Pflege und Ausübung des Ski-und Wintersports, des ganzjährigen Sports und der Wahrung der allgemeinen sportlichen Belange, auch durch sportliche Veranstaltungen sowie durch Trainings- und Fortbildungskurse.
  4. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung pachtet der Verein Berghütten, die an die Mitglieder und ihre Freunde und Bekannte untervermietet werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die vom Vorstand beauftragte verantwortliche Person nach freiem Ermessen. Eine eventuelle Ablehnung ist dem oder der Antragsteller:in schriftlich mitzuteilen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.

(2) Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, durch Austritt (Nr. 2), durch Ausschluss (Nr. 3) oder durch Streichung von der Mitgliederliste (Nr. 4).
  2. Der Austritt aus dem Verein ist bis spätestens 1. August für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzuzeigen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Erfolgt die Anzeige nach diesem Zeitpunkt, so ist das Mitglied verpflichtet, den vollen Beitrag für das nächstfolgende Jahr zu entrichten.
  3. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz zwei Mahnungen den Rückstand nicht innerhalb von drei Wochen ausgeglichen hat. In den zwei Mahnungen muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung von der Mitgliederliste hingewiesen werden.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) AG A

(3) Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, außerdem kann der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe der Gebühren und Beiträge, sowie die Art und Weise der Begleichung derselben werden in einer Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand legt die Beitragsordnung im Falle einer Änderung der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.

(4) Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitgliedern, die sich in hervorragender Weise um den Verein und den Skisport verdient gemacht haben, kann auf Antrag die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verliehen werden. Sinngemäß ist bei der Ernennung zum oder zur Ehrenvorsitzenden zu verfahren.
  2. Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende haben die Rechte der Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen jeglicher Art befreit.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand zu seinen Sitzungen beigezogen werden. In diesem Fall haben Ehrenmitglieder, sofern sie nicht Vorstandsmitglieder sind, lediglich beratende Stimmen; Ehrenvorsitzende haben bei der Teilnahme an Sitzungen Stimmrecht.

§ 4 – Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Personen. Den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, sowie drei bis fünf weitere Personen, deren Funktion von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden und dem oder der 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Einhaltung der vom Vorstand zu Beginn seiner Amtszeit durch Beschluss festzulegenden Formen und Fristen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  6. Den beiden Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der Geschäftsführung. Beide führen in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.
  7. Die Mitglieder des Gesamtvorstands versehen ihr Amt ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelnen Mitgliedern des Gesamtvorstands oder allen für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Entschädigung des Zeitaufwandes für über die reguläre Vorstandstätigkeit hinausgehende Aufgaben gezahlt wird.

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform – postalisch, per Fax oder per E-Mail – unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter sind die beiden Vorsitzenden. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein:e Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Versammlungsleitern und dem oder der Schriftführer:in zu unterschreiben ist. Der oder die Schriftführer:in wird zum Beginn der Versammlung durch die Vorstandschaft bestimmt.
  7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen alle wichtigen Entscheidungen des Vereins, insbesondere:
    • Änderung der Satzung;
    • Festsetzung des Jahresbeitrages;
    • Entlastung des Gesamtvorstandes;
    • Entlastung des Kassiers durch einen Kassenprüfer.
  8. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Tage der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Zur Antragstellung ist jedes stimmberechtigte Mitglied berechtigt. Die Anträge sind zu begründen.
  9. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung. Mit Zustimmung der Anwesenden kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden. Die Vorsitzenden ernennen eine:n Protokollführer:in und etwa erforderliche Stimmenzähler.

§ 6 – Geschäftsjahr und Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September. Am Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand Rechnung zu legen. Diese ist von einem oder einer Kassenprüfer:in, der oder die alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt wird und nicht dem Vorstand angehören darf, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Der oder die Kassenprüfer:in hat die Kassenführung zu prüfen, den Befund festzustellen und der Mitgliederversammlung zu berichten (Überprüfung des Belegwesens und Feststellung der sachlichen Richtigkeit).

§ 7 – Haftungsausschluss

  1. Organmitglieder oder besondere Vertreter:innen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder eine besondere Vertretung einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter:innen nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freunde des Münchner Kindl-Heims e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft beim Skiverband München ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital und analog gespeichert:
    • Name
    • Adresse
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • Telefonnummer
    • E-Mail Adresse
    • Bankverbindung
    • Zeiten der Vereinszugehörigkeit
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt, zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung zu Verwaltungs- und Organisationszwecken folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
    • Name
    • Vorname
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • Sportartenzugehörigkeit
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand, bei Verlangen, gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb oder einer vom Verein ausgerichteten Veranstaltung, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  9. Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  10. Für die Überwachung der Datenschutzbestimmungen ist die Vorstandschaft (7 Personen) gesamthaft zuständig.

§ 10 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung wird von der Mitgliederversammlung am 26.08.2021 beschlossen, mit Bezug auf die Satzung vom 23.01.2017. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung als PDF